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   BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63   

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BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63 (https://dejure.org/1964,294)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1964 - VIII B 61.63 (https://dejure.org/1964,294)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1964 - VIII B 61.63 (https://dejure.org/1964,294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 31; BWGöD § 19, § 21 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 177
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Zu Unrecht beruft sich der Kläger ferner auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - (BGBl. I 1963 S. 898), der wie folgt lautet:.
  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Auf das vom Kläger genannte Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 27.60 -, BVerwG 14, 114, betreffend einen in das Ausland geflüchteten Geschädigten, könnt es ebenfalls nicht an.
  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Insoweit könnt es auch auf die verfahrensrechtliche Frage nicht an, die im Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 30 = NJW/RzW 1962 S. 377 = DÖV 1962 S. 555, erörtert wird.
  • BVerwG, 27.01.1960 - VIII C 87.59
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Bei den aus ihrer früheren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verdrängten Geschädigten, die diese Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 behalten hatten, kann es wiedergutmachungsrechtlich nicht außer Betracht bleiben, daß ihre Dienstlaufbahn infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Jahre 1945 unterbrochen wurde und auch ohne die Schädigung unterbrochen worden wäre; bei der Nachzeichnung ihrer Dienstlaufbahn werden alle die, aber auch nur solche Aufstiegsmöglichkeiten berücksichtigt, die ohne die Schädigung für sie tatsächlich bestanden hätten (BVerwGE 7, 336 [338]; BVerwGE 10, 115 [119] - [beide zu § 15 Abs. 1 BWGöD]; Urteil vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII C 379.59 -, NJW/RzW 1962 S. 91, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]).
  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 165.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Das Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 165.60 -, NJW/RzW 1963 S. 91, betrifft einen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD fallenden Angehörigen des tschechoslowakischen öffentlichen Dienstes aus dem Sudetenland, während der Kläger in der Karpato-Ukraine im öffentlichen Dienst stand.
  • BVerwG, 26.11.1958 - VI C 304.57
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Bei den aus ihrer früheren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verdrängten Geschädigten, die diese Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 behalten hatten, kann es wiedergutmachungsrechtlich nicht außer Betracht bleiben, daß ihre Dienstlaufbahn infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Jahre 1945 unterbrochen wurde und auch ohne die Schädigung unterbrochen worden wäre; bei der Nachzeichnung ihrer Dienstlaufbahn werden alle die, aber auch nur solche Aufstiegsmöglichkeiten berücksichtigt, die ohne die Schädigung für sie tatsächlich bestanden hätten (BVerwGE 7, 336 [338]; BVerwGE 10, 115 [119] - [beide zu § 15 Abs. 1 BWGöD]; Urteil vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII C 379.59 -, NJW/RzW 1962 S. 91, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]).
  • BVerwG, 22.02.1962 - VIII C 67.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Insoweit könnt es auch auf die verfahrensrechtliche Frage nicht an, die im Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 30 = NJW/RzW 1962 S. 377 = DÖV 1962 S. 555, erörtert wird.
  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 77.61

    Umfang des Schadensersatzes nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD) -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Sie stellen aber nur die schon vorher bestehende Rechtslage klar und führen deshalb nicht zu einer nachträglichen Rechtsverschlechterung für die unter §§ 14, 15 und 21 Abs. 3 BWGöD fallenden Geschädigten (Urteile vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 77.61 - [zu § 15 BWGöD] und vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 82.61 -, NJW/RzW 1963 S. 384, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 82.61

    Wiedergutmachungsantrag eines Musikers wegen Dienstverpflichtung beim

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Sie stellen aber nur die schon vorher bestehende Rechtslage klar und führen deshalb nicht zu einer nachträglichen Rechtsverschlechterung für die unter §§ 14, 15 und 21 Abs. 3 BWGöD fallenden Geschädigten (Urteile vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 77.61 - [zu § 15 BWGöD] und vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 82.61 -, NJW/RzW 1963 S. 384, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]).
  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 461.59
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Das Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 461.59 -, NJW/RzW 1962 S. 332, betrifft einen Angehörigen des polnischen öffentlichen Dienstes in einen dem Deutschen Reich angegliederten Gebiet Polens; hier gilt das gleiche.
  • BVerwG, 28.06.1961 - VIII C 379.59
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Zwar tritt die Bindung nicht ein, wenn Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung die Auslegung einfachen Rechts betreffen, ohne daß es dabei auf die Auslegung der entscheidungserheblichen Verfassungsvorschrift ankäme (BVerwGE 1, 213 und 255 [257]); dagegen kann die Bindung dann auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, wenn eine bestimmte Auslegung der Vorschrift des einfachen Rechts für notwendig erklärt wird in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift (vgl. BVerwGE 18, 177 [179]).

    In einem solchen Falle reicht die Bindungswirkung aber nicht weiter als der die Entscheidung tragende Satz, der eine bestimmte Vorschrift des einfachen Rechts für unvereinbar oder für vereinbar erklärt mit der entscheidungserheblichen Verfassungsnorm; allgemeine Rechtsgrundsätze, die anläßlich einer bestimmten Entscheidung angeführt werden, bleiben in Anwendung von § 31 Abs. 1 BVerfGG unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 18, 177 [180]).

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 114.67

    Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -

    Zwar tritt die Bindung nicht ein, wenn Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung die Auslegung einfachen Rechts betreffen, ohne daß es dabei auf die Auslegung der entscheidungserheblichen Verfassungsvorschrift ankäme (BVerwGE 1, 213 und 255 [257]); dagegen kann die Bindung dann auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, wenn eine bestimmte Auslegung der Vorschrift des einfachen Rechts für notwendig erklärt wird in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift (vgl. BVerwGE 18, 177 [179]).

    In einem solchen Falle reicht die Bindungswirkung aber nicht weiter als der die Entscheidung tragende Satz, der eine bestimmte Vorschrift des einfachen Rechts für unvereinbar oder für vereinbar erklärt mit der entscheidungserheblichen Verfassungsnorm; allgemeine Rechtsgrundsätze, die anläßlich einer bestimmten Entscheidung angeführt werden, bleiben in Anwendung von § 31 Abs. 1 BVerfGG unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 18, 177 [180]).

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 123.65

    Führung der Amtsbezeichnung "Oberbaurat a.D." - Rechtswirkungen der Aushändigung

    Die Bindung des § 31 Abs. 1 BVerfGG kann nämlich auch auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, nämlich dann, wenn eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift für notwendig erklärt wird (vgl. BVerwGE 18, 177 [179]).
  • BVerwG, 25.10.1968 - VIII B 246.67

    Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechte der am

    Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerwGE 18, 177, ferner das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 -, NJW/RzW 1968, 472 = DÖV 1968, 499, mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 15, 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD).
  • BVerwG, 18.12.1967 - VIII B 163.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beendigung eines

    Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner dargelegt, im Falle von Wiedergutmachungsansprüchen nach § 21 Abs. 3 BWGöD, wie sie dem Kläger im Wege des Vergleichs zugestanden worden waren, bleibe der Geschädigte - nunmehr gemäß dem 1961 eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD - beschränkt auf Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, die dem Kläger bereits zugestanden worden sind mit der Annahme, er hätte die Rechtsstellung eines Kreisbauamtsleiters im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum ... Mai ... behalten (vgl. dazu BVerwGE 18, 177).
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